§ 1 Grundlagen

I. Übersicht Öffentliches Recht

Öffentliches Recht
Staatsrecht Verwaltungsrecht Europarecht Völkerrecht
Allg. Verwaltungsrecht Spez. Verwaltungsrecht
  • Verwaltungsaufbau
  • Verwaltungsorganisation
  • Handlungsformen er Verwaltung
  • Verwaltungverfahren
  • Verwaltungsvollstreckung
  • Recht der öffentlichen Sachen
  • Staatshaftung
  • Kommunalrecht
  • Polizeirecht
  • Baurecht
  • Raumplanungsrecht
  • Wasserrecht
  • Straßen- und Wegerecht
  • Wirtscahftsverwaltungsrecht
  • Steuerrecht
  • Spzialrecht

II. Die Verwaltung & Trennung

Die Verwaltung
Allgemeinverfügung
§§ 35 S. 2, 36 ff. VwVfG
Verwaltungsakt (VA)
§§ 35 S. 1, 36 ff. VwVfG
Öffentlich-rechlichen Vertrag
§§ 54 ff. VwVfG
Belastender VA Begünstigender VA

Verwaltungsakt (VA), Allgemeinverfügung (AV), Rechtsnorm (RN)

individuell
(bestimmter Adressat/ bestimmbarer Adressatenkreis)
generell
(unbestimmter Adressatenkreis)
konkret
(Einzelfall)
"klassischer" VA
(inkl. AV)
AV
(als Form des VA)
abstrakt
(Vielzahl von Fällen)
VA RN

III. Die Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage
  • - häufig haben staatliche Maßnahmen eine belastendes Wirkung (zB. Verbot, Gebot, Wiederruf einer Erlaubnis, ...)
  • ⤷ Bindung der Vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz, Art. 20 III GG
Vorbehalt des Gesetzes Vorrang des Gesetzes
Es muss eine wirksame Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln geben Gegen diese Rechtsgrundlage darf nicht verstoßen werden
🠯 🠯
Formelle und materielle Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns Ermächtigungsgrundlage des behördlichen Handelns

IV. unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen

Aufbau eines Gesetzes
Tatbestand 🠮 Rechtsfolge
Unbestimmter Rechtsbegriff Gebundene Entscheidung Ermessen*
Entschließungsermessen Auswahlermessen

*Mögliche Ermessensfehler

  1. Ermessensüberschreitung
  2. Ermessensfehlgebrauch
  3. Ermessensnichtgebrauch/ Ermessensunterschreitung
  4. Ermessensreduktion auf Null

§ 2 Die Allgemeinverfügung

I. Arten der Allgemeinverfügung

  1. Adressatbezogene AV, § 35 S. 2 Var. 1 VwVfG

  2. Sachbezogene AV, § 35 S. 2 Var. 2 VwVfG

  3. Benutzungsregelnde AV, § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG

II. Einordnung und Verhältnis zu Verwaltungsakten

III. Verkehrszeichen als AV

§ 3 Der Verwaltungsakt

I. Prüfungsschema für den VA

Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG
Belastender VA Begünstigender VA
  1. Ermächtigungsgrundlage (EGL)*
  2. Formelle Rechtmäßigkeit
    1. Zuständigkeit
    2. Verfahren*
    3. Form
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL erfüllt?
    2. Wenn Ermessensentscheidung: Ermessensfehler?

  4. * Mögliche Standorte für Prüfung ob ein VA vorliegt
    Besser ist es dies bei der EGL zu prüfen; im Rahmen des Verfahrens entsteht eine verschachtelte Prüfung, die häufig falsch gemacht oder vergessen wird
  1. Anspruchsgrundlage
  2. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
    1. Antrag an die zuständige Behörde
    2. Notwendigkeit der Anhörung?
  3. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
    1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL erfüllt?
    2. Gebundene Entscheidung oder Ermessen?

II. Tatbestandsmerkmale eines VA

    Ein Verwaltungsakt ist,
  1. eine Maßnahme

  2. einer Behörde

  3. auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts

  4. zur Regelung

  5. eines Einzelfalls

  6. gerichtet auf unmittelbare Außenwirkung

III. Typische Problemfelder der Tatbestandsmerkmale

1. Abgrenzung öffentliches Recht & Privatrecht

Subordinationstheorie
  • zugrundeliegende Vorschrift ermächtigt oder verpflichtet ausschließlich Träger von Hoheitsgewalt → öffentliches Recht
Modifizierte Subjektstheorie/ Sonderrechtslehre
  • Öffentliches Recht in Über-/ Unterordnungsverhältnissen
  • ⤷ Problem: Auch im Privatrecht gibt es Über-/ Unterordnungsverhältnisse (Hierarchien)
Interessentheorie
  • Staatliche Belange sind öffentliches Recht; private Belange Privatrecht
  • ⤷ Problem: Beide Interessenfelder können ggf. dem jeweils anderen dienen
Statt eine bevorzugt anzuwenden, werden alle drei vielmehr nebeneinander angewandt

2. Ermächtigungsgrundlage eines Hausverweises aus Behörde

Privatrechtlicher Hausverweis
  • Verwaltungsgebäude steht im Eigentum des Staates
  • ⤷ Eigentümer kann Eigentumsrechte des Privatrechts geltend machen (§§ 859 f., 903, 1004 BGB)
Öffentlich-rechtlicher Hausverweis
  • Verwaltungsgebäude dient dem öffentlichen Zweck der Verwaltungstätigkeit des Landes
  • = öffentlich-rechtliche Funktion
  • ⤷ öffentlich-rechtliches Hausrecht als Bestandteil der Verwaltungstätigkeit
Abgrenzung
  • Früher: Nach Zweck des Besuches → bei Besuch zum Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen? öff.-rechtl. (✓)
  • Heute: Nach Zweck des Hausverweises → Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Behördentätigkeiten? öff.-rechtl. (✓)

IV. Folgen fehlerhafter VA

1. Übersicht

Nichtigkeit Wirksamkeit
VA entfaltet keine Rechtswirkung Heilung Keine Heilung
VA wird formell rechtmäßig Unbeachtlichkeit VA bleibt formell rechtswidrig

Liegen Zweifel an der Nichtigkeit eines VA vor oder wird darauf explizit im Sachverhalt/ Bearbeitungsvermerk hingewiesen, wird die Nichtigkeit eines (möglichen) VA mit folgendem Schema vor der Rechtmäßigkeit geprüft:

  1. Anwendbarkeit des § 44 VwVfG: Vorliegen eines VA iSd. § 35 S. 1 VwVfG
  2. Nichtigkeit des VA nach § 44 VwVfG (Beachte: Die Prüfungsreihenfolge der Absätze entspricht nicht der Reihenfolge im Gesetz! )
    1. § 44 II VwVfG
    2. § 44 III VwVfG
    3. § 44 I VwVfG
  3. Bekanntgabe nach § 41 VwVfG

2. Fehlerfolgen bei Verwaltungsakten

Keine Nichtigkeit, §§ 44 III, 45 VwVfG Nichtigkeit, §§ 44 I, II VwVfG
  • § 44 III Nr. 1 VwVfG: Sonstige Fälle, in denen örtlich nicht zuständige Behörde handelt
  • § 44 III Nr. 2 VwVfG: Mitwirkung ausgeschlossener Personen im Verwaltungsverfahren
  • § 45 I Nr. 2 VwVfG: Fehlende Begründung
  • § 45 I Nr. 3 VwVfG: Fehlende Anhörung
  • und vieles mehr
  • § 44 II Nr. 1 VwVfG: Nichterkennbarkeit der erlassenden Behörde
  • § 44 II Nr. 3 VwVfG: Besondere Fälle, in denen örtlich nicht zuständige Behörde handelt
  • § 44 II Nr. 4 VwVfG: Tatsächliche Unmöglichkeit
  • § 44 I VwVfG: Besonders schwerer Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist
  • und vieles mehr
🠯 🠯
VA ist evtl. rechtswidrig aber nicht nichtig
⤷ VA ist wirksam
= VA entfaltet Rechtswirkung und kann, sofern nicht angegriffen, durchgesetzt werden
VA ist unwirksam
= VA entfaltet keine Rechtswirkung und kann nicht durchgesetzt werden

3. Fehlerfolgen bei wirksamen Verwaltungsakten

Heilung, § 45 VwVfG Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG Keine Heilung
  • § 45 I VwVfG: Nachholung der fehlerhaften Handlung bis zum Ende der letzten verwaltunggerichtlichen
  • § 45 II VwVfG: Unbeachtlichkeit der (aufgezählten) Fehler
  • Betrifft formelle Fehler bzgl. Verfahren, Form oder örtliche Zuständigkeit
  • Fehler hat Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (Alternativlose Entscheidung):
    • Kein Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite (keine unbestimmten Rechtsbegriffe) und
    • Kein Ermessen auf Rechtsfolgenseite (gebundene Entscheidung)
  • VA bleibt formell rechtswidrig
  • Keine Heilung möglich bei fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts
🠯 🠯 🠯
VA wird mit Nachholung der Handlung rechtmäßig grds. Fortbestehen der Rechtswidrigkeit (→ Gericht hebt VA auf) aber
Ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Fehlers
= Erfolgslosigkeit einer Klage
VA ist formell und/ oder materiell rechtswidrig
= Gericht hebt rechtswidrigen VA nach § 113 I 1 VwGO auf

V. Wirksamwerden von Verwaltungsakten

V. Aufhebung von Verwaltungsakten gem. §§ 48, 49 VwVfG

VA ist...
rechtmäßig rechtswidrig
VA ist ... belastend § 49 I
VwVfG
§ 48 I 1
VwVfG
begünstigend § 49 II, III
VwVfG
§ 48 I 2, II-IV
VwVfG
Widerruf Rücknahme

VI. Nebenbestimmungen eines VA

1. Allgemeines

2. Arten von Nebenbestimmungen

  1. Befristung
  2. Bedingung
  3. Widerrufsvorbehalt
  4. Auflage
  5. Auflagenvorbehalt

3. Zulässigkeit von Nebenbestimmungen

Ermessensentscheidung Gebundene Entscheidung
Grundsätzlich zulässig, vgl. § 36 II VwVfG Spezialgesetzlich vorgesehen, zB. § 3 II GastG Nebenbestimmung sorgt für Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, vgl. § 36 I VwVfG

4. Abgrenzung: Bedingung vs. Auflage

VII. Die Zusicherung

VIII. Unmittelbare Ausführung oder Vollstreckung eines VA?

Unmittelbare Ausführung, § 19 BPolG Verwaltungsvollstreckung, § § 9ff. VwVG
  • Grundverfügung kann nicht erlassen werden, weil Adressat des zu erlassenden VA nicht anwesend

§ 4 Der öffentlich-rechtliche Vertrag

I. Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages

§ 5 Allg. Prüfungsaufbau

Die folgenden Informationen wurden hauptsächlich aus den Vorlesungsunterlagen der Vorlesung zum Allgemeinen Verwaltunsgrecht mit Grundzügen des Verwaltungsprozessrechts von Prof. Dr. marc Desens an der Universität Leipzig aus dem Wintersemester 2024/25 entnommen.
Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1, § 113 I VwGO) Verpflichtungsklage (§ 42 I Alt. 2, § 113 V VwGO) Allgemeine Leistungsklage Feststellungsklage (§ 43 VwGO) Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 I 4 VwGO)
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  1. 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. 2. Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO
    1. a)
      1. Modifizierte Subjektstheorie (wohl h.M.)
        Def.: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie zumindest auf einer Seite den Staat in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger oder ausschließlich berechtigt oder verpflichtet.
      2. Subordinationstheorie
        Def.: Eine öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht.
    2. b) nichtverfassungsrechtlicher Art
      Def.: Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn sie durch die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit geprägt ist. Diese liegt vor, wenn es sich bei den streitenden Parteien um Verfassungsorgane und beim Streitgestand um Verfassungsrecht handelt.
    3. c) Keine abdrängende Sonderzuweisung


II. Statthafte Klageart
richtet sich nach dem Klägerbegehr (vgl. § 88 VwGO); hier: Aufhebung eines VA
  1. 1. Vorliegen eines VA (§ 35 VwVfG)
  2. 2. Keine Erledigung des VA (vgl. § 43 II VwVfG)


III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts

IV. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Kläger gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2;
Klagegegner gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

VI. Erfolgloses Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
  1. 1. Erforderlichkeit eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO)
  2. 2. Widerspruchseinlegung (§§ 69, 70 VwGO)
    bei Ausgangs- oder Wiederspruchsbehörde
    1. a) Dauer der Frist
      Grds. (§ 70 I 1 VwGO): 1 Monat nach Bekanntgabe des VA
      Besonderheit: 1 Jahr ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (§ 70 II iVm. § 58 II VwGO)
    2. b) Berechnung der Frist
      1. Fristbeginn: Der Tag in den das Ereignis fällt wird nicht mitgezählt (§ 187 I BGB)
      2. Fristende: mit Ablsuf des Tages der Zahlenmäßig dem Tag entspricht in den das Ereignis fällt (§ 187 I BGB)
        - Letzter Tag des monats (§ 187 II BGB)
        - Nächster Werktag bei: Sonn-/ Feirtag oder Sonnabend (Samstag) (§ 222 II ZPO oder § 193 BGB)
      3. ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Verfristung (§ 70 II iVm. § 60 VwGO)
    3. Beachte: Wird über einen verfristetn Widerspruch gleichwohl entschieden, ist die Klage zulässig


VII. Fristgerechte Klageerhebung
  1. 1. Dauer der Frist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids oder 1 Monat nach Bekanntgabe des VA
    1. Jahr ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 II VwGO)
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  1. 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. 2. Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO
    1. a)
      1. Modifizierte Subjektstheorie (wohl h.M.)
        Def.: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie zumindest auf einer Seite den Staat in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger oder ausschließlich berechtigt oder verpflichtet.
      2. Subordinationstheorie
        Def.: Eine öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht.
    2. b) nichtverfassungsrechtlicher Art
      Def.: Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn sie durch die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit geprägt ist. Diese liegt vor, wenn es sich bei den streitenden Parteien um Verfassungsorgane und beim Streitgestand um Verfassungsrecht handelt.
    3. c) Keine abdrängende Sonderzuweisung


II. Statthafte Klageart
richtet sich nach dem Klägerbegehr (vgl. § 88 VwGO); hier: Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA
Beantragter VA wird abgelehnt: Versagungsgegenklage
Behörde bleibt troz Antrag untätig: Untätigkeitsklage

III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO)
Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts

IV. Richtiger Klagegegner (§ 78 VwGO)

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Kläger gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2;
Klagegegner gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

VI. Erfolgloses Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO)
  1. 1. Erforderlichkeit eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO)
    1. a) Versagungsgegenklage (§ 68 I, II VwGO)
    2. b) Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)
      kein Vorverfahren erforderlich, wenn über Antrag nicht innerhalb angemessener Frist entschieden wurde
      • min. 3 Monate, außer kürzer Frist durch besondere Umstände
      • Hinreichende Gründe für Untätigkeit: Fristsetzung durch Gericht und Aussetzung d. Verfahrens
  2. 2. Widerspruchseinlegung (§§ 69, 70 VwGO)
    bei Ausgangs- oder Wiederspruchsbehörde
  3. 3.
    1. a) Dauer der Frist
      Grds. (§ 70 I 1 VwGO): 1 Monat nach Bekanntgabe des VA
      Besonderheit: 1 Jahr ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung (§ 70 II iVm. § 58 II VwGO)
    2. b) Berechnung der Frist
      1. Fristbeginn: Der Tag in den das Ereignis fällt wird nicht mitgezählt (§ 187 I BGB)
      2. Fristende: mit Ablsuf des Tages der Zahlenmäßig dem Tag entspricht in den das Ereignis fällt (§ 187 I BGB)
        - Letzter Tag des monats (§ 187 II BGB)
        - Nächster Werktag bei: Sonn-/ Feirtag oder Sonnabend (Samstag) (§ 222 II ZPO oder § 193 BGB)
      3. ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Verfristung (§ 70 II iVm. § 60 VwGO)
    3. Beachte: Wird über einen verfristetn Widerspruch gleichwohl entschieden, ist die Klage zulässig
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  1. 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. 2. Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO
    1. a)
      1. Modifizierte Subjektstheorie (wohl h.M.)
        Def.: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie zumindest auf einer Seite den Staat in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger oder ausschließlich berechtigt oder verpflichtet.
      2. Subordinationstheorie
        Def.: Eine öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht.

    2. b) nichtverfassungsrechtlicher Art
      Def.: Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn sie durch die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit geprägt ist. Diese liegt vor, wenn es sich bei den streitenden Parteien um Verfassungsorgane und beim Streitgestand um Verfassungsrecht handelt.
    3. c) Keine abdrängende Sonderzuweisung


II. Statthafte Klageart
richtet sich nach dem Klägerbegehr (vgl. § 88 VwGO); hier: Tun, Dulden oder Unterlassen das keine Aufhebung oder einen Erlass eines VA darstellt
Besonderheit


III. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Analoge Anwendung des § 42 II VwGO da der Schutzzweck, Popularklagen auszuschließen auch bei der Lesitungsklage greift

IV. Richtiger Klagegegner
Nach allg. Grundsätzen an den Rechtsträger

V. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO)
Kläger gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 oder 2;
Klagegegner gem. Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

(VI. Vorverfahren)
Entfällt grundsätzlich
Ausnahme: Beamtenrechtliche Streitigkeiten wegen aufdrängender Sonderzuweisung (§ 40 II 2 VwGO iVm. § 54 I BeamtStG (Länder) oder § 126 I BBG (Bund))

VII. Allg. Rechtschutzbedürfnis
  • umstritten ob Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das begehrte vorher nicht beantragt wurde
  • nach h.M. kann ein Antrag im Einzelfall erforderlich sein, aber nicht generell (vgl. BVerwGE 114, 350 [354]; BVerwG NVwZ 2009, 1314)
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  1. 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. 2. Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO
    1. a)
      1. Modifizierte Subjektstheorie (wohl h.M.)
        Def.: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie zumindest auf einer Seite den Staat in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger oder ausschließlich berechtigt oder verpflichtet.
      2. Subordinationstheorie
        Def.: Eine öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht.

    2. b) nichtverfassungsrechtlicher Art
      Def.: Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn sie durch die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit geprägt ist. Diese liegt vor, wenn es sich bei den streitenden Parteien um Verfassungsorgane und beim Streitgestand um Verfassungsrecht handelt.
    3. c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
  1. 1. Aufdrängende Sonderzuweisung
  2. 2. Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO
    1. a)
      1. Modifizierte Subjektstheorie (wohl h.M.)
        Def.: Die streitentscheidende Norm ist öffentlich-rechtlicher Art, wenn sie zumindest auf einer Seite den Staat in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger oder ausschließlich berechtigt oder verpflichtet.
      2. Subordinationstheorie
        Def.: Eine öffentlich-rechtliches Verhältnis liegt vor, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht.

    2. b) nichtverfassungsrechtlicher Art
      Def.: Eine Streitigkeit ist dann verfassungsrechtlicher Art, wenn sie durch die sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit geprägt ist. Diese liegt vor, wenn es sich bei den streitenden Parteien um Verfassungsorgane und beim Streitgestand um Verfassungsrecht handelt.
    3. c) Keine abdrängende Sonderzuweisung
B. Begründetheit
Obersatz: Die Anfechtungsklage ist dann begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtmäßigkeit des VA
  1. 1. EGL
  2. 2. Formelle RMK
    1. a) Zuständigkeit
    2. b) Verfahren
    3. c) Form
  3. 3. Materielle RMK
    1. a) Vorliegen der TB-voraussetzungen
    2. b) Rechtsfolge: gebundene Entscheidung oder Ermessen


II. Rechtsverletzung des Klägers
Obersatz: Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist (§ 113 V 1 VwGO).

I. EGL

II. Vorliegen der formellen Voraussetzungen
  1. 1. Zuständigkeit
  2. 2. Verfahren
  3. 3. Form


III. Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
  1. 1. Vorliegen der TB
  2. 2. Rechtsfolge:
    1. a) Gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf Null
      → Gerciht verpflichtet Behörde VA zu erlassen
    2. b) Ermessen & keine Reduzierung auf Null
      → Gericht verpflichtet Behörde zur erneuten Bescheidung (Bescheidungsurteil) mit Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts
      Beachte: Auf Möglichkeit des Bescheidungsurteil nur hinweisen, wenn VA im Ermessen der Behörde
I. Anspruchsgrundlage

II. Vorliegen der formellen Voraussetzungen der AGL
  1. 1. Zuständigkeit
  2. 2. Verfahren
  3. 3. Form


III. Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der AGL
  1. 1. Vorliegen der TB
  2. 2. Rechtsfolge:
    1. a) Gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf Null
      → Gericht verpflichtet Behörde zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
    2. b) Ermessen & keine Reduzierung auf Null
      → Gericht verpflichtet Behörde zur ermessenfehlerfreien Entscheidung (Bescheidungsurteil)
      Beachte: Es ist vertretbar bei der allg. Leistungsklage § 113 V VwGO analog anzuwenden.

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Fristenberechnung